Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin - Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder - und ihr Ehemann waren beide schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie waren - anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorausgesetzt - nicht erwerbsfähig. Ihr Leistungsvermögen war zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt.
Hieraus folgt, dass sie auch nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein konnten. Damit konnte durch den Kinderzuschlag aber auch Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag.
Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II erfüllte, hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts die ablehnenden Entscheidungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen bestätigt.