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Pflichtehrensold und der Versorgungsausgleich

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei dem Pflichtehrensold nach dem bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 1 VersAusglG, da er Versorgungscharakter hat und auf Arbeit beruht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ausgleichspflichtig sind gemäß § 2 VersAusglG Anrechte auf Versorgung wegen Alters, Invalidität bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wobei anhand der jeweiligen Ausgestaltung der Versorgungsordnung oder des Einzelvertrags danach zu unterscheiden ist, ob die Anrechte Versorgungs- oder Entgeltcharakter haben.

Für die Annahme einer Versorgung wegen Alters ist erforderlich, dass das betreffende Anrecht wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters zur Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens und nicht etwa als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld oder als Vermögensanlage gewährt wird.

Maßgebend sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also speziell für das Alter bestimmt ist. Fehlt die Zweckbestimmung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so besteht keine Ausgleichspflicht.

Zwar ist die entsprechende vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 18.05.2011 - Az: XII ZB 139/09) zur Rechtslage vor Inkrafttreten des VersAusglG ergangen.

Die hier genannten Voraussetzungen haben sich durch das VersAusglG jedoch nicht geändert; dass (nur) ein Anrecht auszugleichen ist, wenn es „der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient“, ist vielmehr Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG; insofern veranlasst die Änderung der Gesetzeslage keine andere rechtliche Einordnung des Ehrensoldes als diejenige, welcher der Bundesgerichtshof anhand der vorherigen Rechtslage vorgenommen hat.

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OLG Nürnberg, 23.02.2022 - Az: 11 UF 1106/21

Nachfolgend: BGH, 15.05.2024 - Az: XII ZB 122/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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