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Kontaktverbot eines Elternteils und das Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein berechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes im Sinne des § 1686 BGB besteht in der Regel dann, wenn ein Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Belange des Kindes zu unterrichten.

Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solches berechtigtes Interesse tatsächlich gegeben ist, wenn das Auskunftsbegehren in den Hintergrund getreten scheint und der Antragsteller mit seinem Begehren vielmehr die Aufhebung bestehender Kontaktverbote und die Rückkehr zur Familie geltend macht.

Eine Auskunftserteilung widerspricht dem Kindeswohl, wenn die zwischenzeitlich jugendlichen Kinder einer Auskunft nachhaltig widersprechen und der Antragsteller sich schwerwiegender Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern bzw. Schutzbefohlenen (hier: mehrfacher sexueller Missbrauch und Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) schuldig gemacht hat, zumal wenn Opfer seiner Taten auch eigene Kinder waren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein berechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes im Sinne des § 1686 BGB besteht in der Regel dann, wenn ein Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Belange des Kindes zu unterrichten. Genannt werden Fallgestaltungen, in denen ein Elternteil mangels Umgangskontakten zum Kind oder aufgrund des Alters des Kindes nicht selbst Informationen über die Belange des Kindes erhalten kann.

Vorliegend ist das Amtsgericht mangels elterlicher Sorge des Antragstellers und mangels persönlichen Kontakts zu den betroffenen Kindern von einem berechtigten Interesse ausgegangen. Ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegend tatsächlich gegeben ist, erscheint in Anbetracht der Ausführungen des Antragstellers in den Schreiben vom 01.03.2022 und 10.03.2022 zweifelhaft, da das Auskunftsbegehren in den Hintergrund getreten scheint. Vielmehr macht der Antragsteller offen die Aufhebung der Kontaktverbote und die Rückkehr zur Familie geltend. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

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