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Masern-Impfpflicht in Kindertageseinrichtung: Einzel-Impfstoff reicht!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Mit dem „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ vom 10. Februar 2020, das im Wesentlichen eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beinhaltet, gilt mit Wirkung ab dem 1. März 2020 eine Pflicht zur Impfung gegen das Masernvirus für nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder in solchen bzw. medizinischen Einrichtungen tätig sind.

Hintergrund dieser Impfpflicht sind die anhaltend erhöhten Ansteckungsfallzahlen in Deutschland aufgrund der Infektiosität des Virus, sowie die teilweise durch Komplikationen bedingten schweren Verläufe und Folgeerkrankungen, die eine Infektion nach sich ziehen kann.

Ziel des Gesetzes ist es, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen und durch eine deutliche Steigerung der Impfquoten das Masernvirus mittelfristig in Deutschland zu eliminieren.

Im Mittelpunkt der Impfpflicht steht die Neufassung des § 20 Abs. 8 IfSG, die in ihrem Satz 1 Ziffer 1 unter anderem einen ausreichenden Impfschutz bzw. eine Immunität gegen Masern für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nrn. 1 bis 3 IfSG betreut werden, vorschreibt. Diese haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit einen der dort genannten Nachweise vorzulegen; hierbei handelt es sich namentlich um eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SGB V, darüber, dass bei ihnen ein nach Maßgabe von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat, § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist dieser Nachweis auf Anforderung auch dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, vorzulegen.

Kommt die betroffene Person dieser Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 Satz. 4 IfSG dem Betroffenen untersagen, die dem Betrieb einer der genannten Einrichtungen dienenden Räume zu betreten.

Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG sind an den ausreichenden Impfschutz die in Satz 2 genannten Anforderungen zu stellen.

Demnach besteht ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Dass der vorliegend verwendete Einzel-Impfstoff „Measels Vaccine Live B.P.“ nicht in Deutschland, sondern lediglich in der Schweiz zugelassen ist, steht dem nicht entgegen, da weder der Wortlaut der Bestimmungen oder die Gesetzesbegründung und -historie, noch die Regelungssystematik oder Sinn und Zweck der Impfpflicht eine solch einschränkende Auslegung ergeben.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sich die beschlossene Impfpflicht lediglich auf die Masernschutzimpfung bezog und bezieht, eine Impfpflicht für die weiteren in den in Deutschland ausschließlich zugelassenen Kombinationsimpfstoffen enthaltenen Komponenten, namentlich MumpsRöteln- bzw. Varizellen-Impfstoffe, besteht dagegen nicht.

Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Masernimpfpflicht.


VG Ansbach, 05.05.2022 - Az: AN 18 S 22.00535

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