Beschluss zur elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Umfasst eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren sowohl gem. § 57 S. 2 FamFG beschwerdefähige als auch unanfechtbare Teile, so kann nicht die gesamte Entscheidung angefochten werden, sondern nur der beschwerdefähige Teil für sich.
Ein Jugendamt, welches durch das Amtsgericht in einem Beschluss zur elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren aufgrund mündlicher Erörterung als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wurde, kann diesen Teil der Entscheidung nicht anfechten, weil es sich hierbei nicht um eine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG handelt.
OLG Nürnberg, 11.01.2022 - Az: 7 UF 1200/21
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
Vielen Dank.