In der Familie haben beide Elternteile ihren Kindern
Unterhalt zu gewähren. Dieser Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und besteht nicht nur in den mit Geld zu beschaffenden Sachgütern, sondern auch in den persönlichen Dienst- und Hilfeleistungen, wie sie im Besonderen die Mutter ihren Kindern erbringt. Barunterhalt sowie Natural-/Betreuungsunterhalt sind absolut gleichwertig.
Nach § 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger in dem Umfang Ersatz zu leisten, in dem der Getötete zur Unterhaltsgewährung verpflichtet gewesen wäre.
Maßgeblich ist also der gesetzlich geschuldete, nicht der tatsächlich geleistete Unterhalt. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht hängt dabei von den Lebensumständen und den persönlichen Bedürfnissen ab. Der Umfang eines zu leistenden Barunterhalts bestimmt sich bei einer intakten Ehe grundsätzlich nach dem gesamten Einkommen beider Ehegatten und dem dadurch geprägten Lebensstil. Die Eheleute sind allerdings berechtigt, die Art und Weise der gegenseitigen Unterhaltsgewährung i. R. d. Angemessenen frei zu gestalten. Getroffene Vereinbarungen sind dann nicht nur unterhaltsrechtlich, sondern auch haftungsrechtlich verbindlich.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass nach dem modernen Verständnis einer Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner und dem Fortfall des ursprünglichen gesetzlichen Leitbilds der sog. Hausfrauenehe die Ehegatten frei vereinbaren können, wer und in welchem Umfang durch eine Erwerbstätigkeit den materiellen Unterhalt der Familie sicherstellt, und wer und in welchem Umfang den Haushalt führt. Dabei sind auch Mischformen möglich sowie allgemein üblich. Aus der tatsächlichen Handhabung der Haushaltsführung kann auf eine entsprechende einvernehmliche Regelung der Ehepartner geschlossen werden.
Maßgebend für die Ersatzverpflichtung sind die tatsächlichen Verhältnisse vor dem
Unfall.
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