Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet (folgend OLG Frankfurt, 17.08.2021 - Az:
6 UF 120/21).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern leben getrennt. Ihre Söhne im Alter von 15 Jahren und noch 11 Jahren wohnen im Haushalt der Mutter.
Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit, ob die beiden Kinder gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) geimpft werden soll. Während sich ihre Mutter unter Hinweis auf die aktuelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut für eine solche Impfung ab Vollendung des 12. Lebensjahres ihrer Söhne ausspricht, wendet sich ihr Vater gegen eine solche Impfung unter anderem mit der schriftlich vorgetragenen Begründung, dass mögliche Risiken und Nebenwirkungen des empfohlenen Impfstoffes bislang weitestgehend unbekannt seien und das Nutzen-Risiko-Verhältnis einer Impfung deshalb negativ ausfalle. Daraus ergebe sich eine Kontraindikation der Impfung, zumal psychosoziale Folgeerscheinungen der staatlichen Coronamaßnahmen keine ausreichende Begründung für eine solche Impfung darstellen würden. Zum Verhandlungstermin am 15.12.2021 ist der Vater trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Die Mutter beantragt deshalb, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Impfung beider Kinder gegen COVID-19 ab Vollendung des 12. Lebensjahres zu übertragen.
Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand verweisen auf den inzwischen gefestigten Wunsch beider Kinder, geimpft zu werden. Insoweit wird auf ihre Berichte vom 03.11.2021 und 07.11.2021 verwiesen.
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