Die Beteiligte … und der Beteiligte … sind die Eltern des gemeinsamen Kindes…, geboren am 07.11.2008.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.07.2021 beantragte die Beteiligte…, ihr die Entscheidung darüber zu übertragen, das gemeinsame Kind … wegen Covid-19 mit einem von der STIKO empfohlenen Impfstoff für Jugendliche von 12-15 Jahren impfen zu lassen.
Mit Beschluss vom 12.08.2021 gab das Amtsgericht München diesem Antrag statt.
Am 17.08.2021 erhielt … die 1. Impfung. Nebenwirkungen oder Komplikationen ergaben sich nicht.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.08.2021 legte der Beteiligte … Beschwerde ein und beantragte,
die Entscheidung des Familiengerichts München vom 12.08.2021 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Soweit sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache bereits durch Durchführung der 1. Impfung erledigt hat, beantragte der Beteiligte …, gemäß
§ 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des 1. Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
Schließlich beantragte der Beteiligte …,
die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gemäß
§ 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen.
Die Beteiligte … beantragte,
sowohl die Beschwerde als auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 12.08.2021 wies das Oberlandesgericht München den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen.
Am 10.09.2021 erhielt … die 2. Impfung. Nebenwirkungen oder Komplikationen ergaben sich wiederum nicht.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.10.2021 teilte der Beteiligte … mit, dass sich die Angelegenheit durch die zwischenzeitliche Vornahme der 2. Impfung nicht erledigt habe und die Beschwerde aufrechterhalten bleibe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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