Die Annahme der von Ehegatten durch
letztwillige Verfügung bestimmten Voraussetzung eines gemeinsamen Versterbens oder Verunglückens („Sollten wir gemeinsam versterben oder verunglücken, so setzen wir als Ersatzerben unseren Neffen … als Erben ein.“) setzt bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine zeitliche Nähe der beiden Sterbefälle voraus und verbietet sich deshalb im Allgemeinen, wenn zwischen den Todeszeitpunkten eine ganz erhebliche Zeitspanne (hier mehr als 28 Jahre) liegt.
Die schlichte Behauptung des „Ersatzerben“, er habe in jedem Falle Erbe des Letztlebenden werden sollen, kann solange nicht zu einer ergänzenden Auslegung herangezogen werden, wie kein Anhalt dafür besteht, dass der Erblasser seiner Wortwahl einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn beigemessen haben könnte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die am 14. Februar 2011 verstorbene Erblasserin, die mit dem am 06. Juli 1982 verstorbenen E. W. S. verheiratet war, war die Tante des Beteiligten zu 1 und die Schwester der Beteiligten zu 2.
Die Erblasserin und traf mit ihrem Ehemann zwei Verfügungen von Todes wegen.
Das notarielle Testament vom 29. Juli 1965 lautet u. A. wie folgt:
„Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden zum alleinigen Erben ein …, sodaß der Überlebende von uns unser gesamtes Vermögen zur völlig freien Verfügung erhält.
Zu Erben des Längstlebenden von uns berufen wir unsere gemeinsamen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind keine solchen Abkömmlinge vorhanden, so berufen wir als Ersatzerben den Bruder K. A. W. der Ehefrau, … . Wenn wir gleichzeitig versterben, so sollen unsere gemeinsamen Abkömmlinge, ersatzweise der genannte K. A. W. unser beider Erbe werden.“
In dem privatschriftlichen gemeinsamen Testament vom 19. Juni 1972 ordneten die Eheleute an:
„Wir setzen uns gegenseitig … zum alleinigen Erben ein, … sodaß der Überlebende von uns unser gesamtes Vermögen zur völlig freien Verfügung erhält. Sollten wir gemeinsam versterben oder verunglücken so setzen wir als Ersatzerben unseren Neffen J. W. … Sohn des Bruders der Ehefrau als Erben ein.
Hierdurch erkläre ich mein Testament vom 29.7.1965 … für ungültig.“
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