Sowohl bei Schenkungen als auch bei unbenannten Zuwendungen können Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung gegeben sein. Ebenso sind in beiden Fällen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar.
Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist.
Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen.
Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist.
Einseitige Vorstellungen genügen nicht.
Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB setzt also positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus. Ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht.Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen.
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OLG Brandenburg, 18.10.2011 - Az: 10 U 6/10
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