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Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten in einer Scheidungs- oder Folgesache

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar bestimmt § 150 Abs. 1 FamFG, dass, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind.

Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG soll das Gericht jedoch, wenn die Beteiligten, wie vorliegend in Ziff. VIII. Abs. 2 der Scheidungsfolgenvereinbarung, eine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben, diese der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen.

Diese „Soll“-Vorschrift ist ausdrücklich mit der Absicht eingeführt worden, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als es nach der bis zur Einführung des FamFG geltenden „Kann“-Vorschrift des § 93a Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F. der Fall war.

Das Familiengericht hat seiner Kostenentscheidung deshalb eine Vereinbarung der Beteiligten im Regelfall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen.

Die für eine Abweichung vom Regelfall maßgeblichen Gründe sind zudem durch das Familiengericht in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen.


OLG Bremen, 31.08.2021 - Az: 4 WF 54/21

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