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Auswahlkriterien bei der Vergabe von Kita-Plätzen: Erwerbstätigkeit der Eltern ist zu berücksichtigen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ermöglicht dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten nur, innerhalb des tatsächlich vorhandenen Angebots einen Betreuungsplatz auszuwählen. Denn § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährt nur einen Anspruch auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege und keinen Anspruch auf Ausweitung der vorhandenen Kapazitäten in der gewünschten Einrichtung.

Der Anspruch auf Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann sich jedoch mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung „verdichten“, wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen. Liegen mehr Aufnahmeanträge vor als Plätze in der gewünschten Tageseinrichtung bzw. den ausgewählten Einrichtungen vorhanden sind, ist ein sachgerecht ausgestaltetes Vergabeverfahren zur Vergabe der Betreuungsplätze durchzuführen.

Dabei sind die für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege geltenden Grundsätze der Förderung gemäß § 22 SGB VIII zu berücksichtigen, da diese auch Hinweise für sachgerechte Auswahlkriterien im Rahmen dieses Vergabeverfahrens geben. Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII soll sich die Förderung am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Nach § 22 Abs. 2 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder nicht nur die Entwicklung des Kindes fördern (Nr. 1) und die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen (Nr. 2), sondern den Eltern auch dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (Nr. 3). Dementsprechend bestimmt auch § 22a Abs. 3 SGB VIII, dass das Angebot in Tageseinrichtungen sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren soll (Satz 1) und im Falle der Schließung von Einrichtungen in den Ferienzeiten für Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen ist (Satz 2).

Nach allem ist die Erwerbstätigkeit der Eltern ein erheblicher sozialer Belang, dessen völlige Nichtberücksichtigung im Vergabeverfahren ermessensfehlerhaft sein dürfte.

Dies zeigte gerade auch der vorliegende Fall. Denn nach den ausschließlich auf das Alter des Kindes abstellenden Vergabekriterien des Antragsgegners bzw. des im Auftrag des Antragsgegners handelnden Kindergartenträgers haben jüngere Kinder trotz der Berufstätigkeit ihrer Eltern und einer möglicherweise auch früheren Anmeldung in jedem Fall einen schlechteren Platz auf der Warteliste als ältere Kinder, auch wenn deren Eltern nicht berufstätig sind und sie sich erst später angemeldet haben.


OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - Az: 10 ME 174/20

ECLI:DE:OVGNI:2020:0903.10ME174.20.00

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