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Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahren zum Unterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt ist auch dann gem. §§ 41, 51 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhalt geltend gemacht wird.

Wesentlich für den Ansatz des hälftigen Werts der Hauptsache über § 41 FamGKG ist zunächst, dass die einstweilige Anordnung im Bereich des Unterhaltsrechts nicht zu einer endgültigen Erledigung des Unterhaltsverfahrens führen kann, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, also nicht rechtsverbindlich die Höhe des geschuldeten Unterhalts klärt.

Sie steht auch einer Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung in einem Hauptsacheverfahren nicht entgegen. Es handelt sich zudem bei dem einstweiligen Anordnungsverfahren um ein Verfahren mit geringerem Umfang gegenüber der Hauptsache.

Der Ansatz des Amtsgerichts widerspricht zudem dem Willen des Gesetzgebers, der das einstweilige Anordnungsverfahren bewusst als kostengünstiges Verfahren zur Erledigung des Rechtsstreits geschaffen hat.

Dagegen spricht auch nicht das Argument, dass - wie auch vorliegend - im einstweiligen Anordnungsverfahren bereits der volle Unterhalt geltend gemacht worden ist. Die Geltendmachung des vollen Unterhalts wirkt sich nämlich bereits über die Multiplikation mit dem sechsfachen Wert des monatlich geltend gemachten Unterhalts auf den Verfahrenswert aus; sie erfordert aus sich heraus nicht den Ansatz des 12-monatigen Werts des Unterhalts, wie im Hauptsacheverfahren.


OLG Hamm, 13.07.2021 - Az: 13 WF 106/21

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0713.13WF106.21.00

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