Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Im vorliegenden Fall wurde ein Hotelgast im Hotelzimmer tot aufgefunden. Neben ausstehenden Übernachtungskosten entstanden den Hotelier zusätzlich Reinigungskosten von mehr als 2000 €.
Der Hotelier versuchte, seine Forderung von insgesamt 2558 € bei der Tochter des Verstorbenen einzufordern.
Die Tochter hatte das
Erbe zwei Monate nach dem Tode ihres Vaters ausgeschlagen. Wurde das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen, so muss auch nicht für die
Schulden des Verstorbenen aufkommen werden.
Ob dies vorliegend der Fall war, musste gerichtlich geklärt werden.
Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft sechs Wochen. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Frist erst mit Kenntnis von Anfall und Grunde der Erbschaft zu laufen beginnt. Es reicht also nicht aus, wenn der potentielle Erbe vom Tod des Erblassers erfährt. Der potentielle Erbe muss auch wissen, ob ein
Testament errichtet wurde oder ob die gesetzliche Erbfolge gilt.
Vorliegend verhielt es sich so, dass die Tochter bei Tod ihres Vaters nicht sicher wissen konnte, ob sie Erbin geworden ist. Daher war auch die Frist die Erbausschlagung im März noch nicht abgelaufen und die Ausschlagung somit wirksam. Dies hatte zur Folge, dass eine Haftung für die Schulden des Verstorbenen ausgeschlossen war.