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Handschriftliches Testament bei nachträglicher Hinzufügung weiterer Erben formunwirksam?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Hierbei ist es ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben worden sind.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass das Testament nicht in einem Zuge errichtet zu werden braucht. Der Erblasser kann daher zunächst die Unterschrift leisten und später den Text - auch anstelle eines gestrichenen früheren Textes - darüber setzen.

Zur formgerechten Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann der Erblasser auch den Text benutzen, den er als früheres Testaments niedergeschrieben hat, um ihn durch eigenhändige Ergänzung so zu verändern, dass er sein nunmehr gewolltes Testament darstellt.

Für die Formgültigkeit kommt es insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist. Auf diese Weise kann der Erblasser das Schriftstück jederzeit modifizieren.


OLG Brandenburg, 31.05.2021 - Az: 3 W 53/21

ECLI:DE:OLGBB:2021:0531.3W53.21.00

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