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Keine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bei tiefgreifendem Elternkonflikt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entwickelten Grundsätze.

Bei der Entscheidung sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen.

Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und Kontinuität sowie der Kindeswille, wobei diese Kriterien im Einzelfall unterschiedlich gewichtet sein können. Zu berücksichtigen sind auch die durch Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist das Verhältnis der Eltern. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Dabei kann allein die Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch die Mutter regelmäßig nicht die Vermutung begründen, in diesem Fall entspreche ein beiderseitiges Sorgerecht nicht dem Kindeswohl.

Die gemeinsame Sorge setzt aber ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.

Es genügt die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen.

Gegen eine gemeinsame Sorge sprechen schließlich auch Gründe, die nach § 1666 BGB zum Entzug der elterlichen Sorge führen würden, wie etwa Gewalt zwischen den Eltern.


OLG Frankfurt, 24.06.2021 - Az: 6 UF 7/21

ECLI:DE:OLGHE:2021:0624.6UF7.21.00

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Kraus , Suhl