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Kein Umgangsvergleiche ohne Kindeswohlprüfung

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine etwaige konkludente familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleiches genügt jedenfalls dann nicht den Anforderungen des § 156 Abs. 2 FamFG, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

In der Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung vom 4. November 2020 (Bl. 109 der erstinstanzlichen Hauptakte) kann kein wirksamer Vollstreckungstitel erblickt werden. Gem. § 86 Abs.1 Nr. 2 FamFG setzt die Vollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung die familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs.2 FamFG voraus. Eine ausdrückliche gerichtliche Billigung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Eine etwaige konkludente Billigung (hier: durch Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung) ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die nach § 156 Abs.2 FamFG erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat.

Darüber hinaus fehlt es auch an dem nach § 89 Abs.2 FamFG erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel, ohne den die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht möglich ist.


OLG Zweibrücken, 24.06.2021 - Az: 2 WF 116/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Antje , Karlsruhe