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Kein Umgangsvergleiche ohne Kindeswohlprüfung

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine etwaige konkludente familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleiches genügt jedenfalls dann nicht den Anforderungen des § 156 Abs. 2 FamFG, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

In der Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung vom 4. November 2020 (Bl. 109 der erstinstanzlichen Hauptakte) kann kein wirksamer Vollstreckungstitel erblickt werden. Gem. § 86 Abs.1 Nr. 2 FamFG setzt die Vollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung die familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs.2 FamFG voraus. Eine ausdrückliche gerichtliche Billigung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Eine etwaige konkludente Billigung (hier: durch Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung) ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die nach § 156 Abs.2 FamFG erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat.

Darüber hinaus fehlt es auch an dem nach § 89 Abs.2 FamFG erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel, ohne den die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht möglich ist.


OLG Zweibrücken, 24.06.2021 - Az: 2 WF 116/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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