Eine etwaige konkludente familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleiches genügt jedenfalls dann nicht den Anforderungen des
§ 156 Abs. 2 FamFG, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
In der
Sorgerechts- und
Umgangsvereinbarung vom 4. November 2020 (Bl. 109 der erstinstanzlichen Hauptakte) kann kein wirksamer Vollstreckungstitel erblickt werden. Gem.
§ 86 Abs.1 Nr. 2 FamFG setzt die Vollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung die familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs.2 FamFG voraus. Eine ausdrückliche gerichtliche Billigung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Eine etwaige konkludente Billigung (hier: durch Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung) ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die nach § 156 Abs.2 FamFG erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat.
Darüber hinaus fehlt es auch an dem nach
§ 89 Abs.2 FamFG erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel, ohne den die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht möglich ist.