Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenIn dem Rechtsstreit weist der Senat darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, dass weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und dass eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht notwendig erscheint, weshalb eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen ihm unstreitig zu ersetzenden Verdienstausfallschaden in der Zeit ab dem 01.06.2011 bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in einer näher bezeichneten Höhe auszugleichen.
Der am Kläger wurde bei einem von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug verursachten
Unfall, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat, so schwer verletzt, dass er seine vormalige Tätigkeit bei der A GmbH nicht mehr ausüben kann und stattdessen ab dem 01.07.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die Beklagte erstattete dem Kläger in dem Zeitraum bis zum 01.06.2011 die Differenz zwischen dem fiktiven Nettogehalt, das der Kläger bei der A GmbH erzielt hätte, und dem Nettobetrag seiner Rente, abzüglich ersparter berufsbedingter Aufwendungen. Darüber hinaus ersetzte sie aufgrund der Legalzession nach § 116 SGB X dem gesetzlichen Rentenversicherer des Klägers, der Deutschen Rentenversicherung Hessen, die von dieser an den Kläger gezahlte Rente.
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