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Corona-Kinderbonus ist Einkommen des Kindes

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der sog. Corona-Kinderbonus ist als eine Form des Kindergeldes und damit als Einkommen des Kindes zu behandeln.

Zu Vermeidung zu großer Einkommensverzerrungen kann es unterhaltsrechtlich ausnahmsweise angemessen sein, Steuernachzahlungen nicht nach dem grundsätzlich maßgeblichen In-Prinzip“, sondern nach dem „Für-Prinzip“ zu berücksichtigen.

Dies gilt u.a. dann, wenn der Unterhaltspflichtige es zum einen trotz Kenntnis seiner Barunterhaltspflicht obliegenheitswidrig unterlassen hat, bei seinem Arbeitgeber auf die Anwendung zutreffender Lohnsteuermerkmale hinzuwirken, zum anderen eine Steuererklärung erst deutlich verspätet einreicht, wobei ein abhängig beschäftigter Unterhaltsschuldner gehalten ist, seine Steuerklärungen spätestens innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres einzureichen.


OLG Saarbrücken, 22.06.2021 - Az: 6 UF 167/20

ECLI:DE:OLGSL:2021:0622.6UF167.20.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz