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Mietvertrag über Hochzeitsräumlichkeiten: Vertragsauflösung wegen Corona-Pandemie?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

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Ein Mietvertrag über Räumlichkeiten für eine Hochzeit wird nicht deshalb unerfüllbar, weil während Mietzeit eine pandemische Lage besteht.

Die Corona-Pandemie führt jedoch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage, so dass der Mieter zu einer Vertragsanpassung berechtigt ist, nicht jedoch zur Auflösung des Mietvertrags.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.363,04 EUR aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem am 24.08.2018 abgeschlossenen Mietvertrag.

1. Der vertragliche Primäranspruch des Klägers ist durch Vertragsschluss entstanden.

2. Der Anspruch ist nicht nach §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB erloschen.

a) § 275 Abs. 1 BGB ist anwendbar und vorliegend nicht etwa durch die §§ 535 ff. BGB verdrängt, weil der Mietgegenstand den Beklagten nicht überlassen wurde.

b) Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Subjektive und objektive Unmöglichkeit stehen insoweit gleich, ebenso anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit. Ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, ist im Rahmen von § 275 Abs. 1 BGB unerheblich.

c) Dem Kläger war es am 20.06.2020 aufgrund der damals geltenden 5. BayIfSMV nicht möglich, den Beklagten eine Hochzeitsfeier anzubieten. Das war nach Auffassung des Gerichts aber auch nicht geschuldet. Anders als etwa in den vom AG Köln (21.01.2021 - Az: 125 C 379/20) und AG Weinheim (09.09.2020 - Az: 2 C 145/20) entschiedenen Fällen schuldete der Kläger den Beklagten nicht die Durchführung einer Hochzeitsfeier, sondern in erster Linie das Zurverfügungstellen von … für eine solche Feier. Eine Auslegung des Vertrages führt vorliegend nicht zu einem gemischten Vertrag, sondern zu einem Mietvertrag. Dafür spricht zunächst die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrags als „Mietvertrag“. Zudem regeln sowohl der eigentliche Vertrag als auch das in Bezug genommene Angebot „HOCHZEIT EXKLUSIV AUF …“ in aller erster Linie lediglich, welche Räumlichkeiten des … der Kläger den Beklagten am 20.06.2020 zur Verfügung zu stellen hatte.

Die weiteren Vertragselemente „Aufsicht und Betreuung am Veranstaltungstag inkl. übliche Nachreinigung“, „Kerzenbeleuchtung“, „Heizung“ etc. gestalten die mietvertragliche Verpflichtung lediglich aus, teilweise sind sie von gänzlich untergeordneter Bedeutung. An dieser rechtlichen Bewertung ändern auch die Fragen des Klägers an die Beklagten im Vorfeld nichts. Nach der Vereinbarung der Parteien war der Kläger lediglich dafür verantwortlich, den Beklagten die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anderen Elemente der Hochzeitsfeier waren nicht vom Kläger geschuldet und organisiert, sondern von den Beklagten gesondert in Auftrag gegeben. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall ganz wesentlich von den Sachverhalten, über die die Amtsgerichte Köln und Weinheim zu entscheiden hatten.

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