Aufwendungen des Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines (rechtswidrig durchgeführten) Quasi-Splittings von privatrechtlichen Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erstatten (Fortführung von BGH, 17.04.1985 - Az: IVb ZB 796/81 sowie von BSG, 21.03.2018 - Az: B 13 R 17/15 R).
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet.
Rechtlich umstritten ist allerdings, ob § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI seiner Natur nach nur Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche oder ausnahmsweise auch gegen privatrechtliche Versorgungsträger - hier einen eingetragenen Verein - begründen kann.
Teilweise wird angenommen, der Anwendungsbereich des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sei auf den Ausgleich von Versorgungsansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger beschränkt.
Demgegenüber erstreckt eine Gegenauffassung den Anwendungsbereich des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI generell auch auf Fälle, in denen ein Anrecht gesetzeswidrig im Wege des Quasi-Splittings ausgeglichen wurde. Träger der Versorgungslast im Sinne des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sei jeweils der Leistungspflichtige des aufgrund der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich ausgeglichenen Anrechts. Dazu gehörten nicht nur Versorgungsträger im eigentlichen Sinne, sondern auch sonstige Leistungsträger, wenn die bei ihnen bestehenden Anrechte - gesetzeswidrig - zum Quasi-Splitting herangezogen worden seien, wie etwa eine Berufsgenossenschaft im Hinblick auf eine im Versorgungsausgleich ausgeglichene Verletztenrente. In gleicher Weise seien im Ausnahmefall auch private Versorgungsträger zur Erstattung von Leistungen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verpflichtet, wenn bei diesen bestehende Anrechte zum Quasi-Splitting gesetzeswidrig herangezogen worden seien.
Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Für sie sprechen Wortlaut und Zweck der Vorschrift.
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