Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.178 Anfragen

Kein Versicherungsschutz in gesetzlicher Krankenversicherung für anonym geborenes Kind

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für ein anonym geborenes Kind besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zugrunde lag dem Verfahren eine am 05. Februar 2009 im Friederikenstift Hannover anonym geborene Klägerin. Bei der Klägerin wurde bereits vorgeburtlich eine schwere Hirnfehlbildung diagnostiziert, welche zur Feststellung u.a. eines Grades der Behinderung von 100 führte.

Zum Vormund wurde zunächst die Landeshauptstadt Hannover -Fachbereich für Jugend und Familie- und im März 2013 letztlich die Region Hannover - Fachbereich Jugend - bestellt. Aufgrund der schweren Behinderung lebt die Klägerin in einem Kinder-Pflegeheim.

Die Klägerin war zunächst über das „Netzwerk Mirjam“ der evangelisch-lutherischen Landeskirche spendenfinanziert privat krankenversichert. Nach Bestellung des Jugendamtes zum Vormund wurde durch den Fachbereich Soziales im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Eingliederungshilfe auch Krankenhilfe erbracht.

Ab dem 21. Juli 2009 übernahm die beklagte Krankenkasse auf Antrag des Vormundes die Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger.

Den im Februar 2016 gestellten Antrag auf Aufnahme in die Pflicht(kranken)versicherung beschied die beklagte Krankenversicherung abschlägig, da eine anderweitige Absicherung inj Krankheitsfall bestehe.

Das SG Hannover hat entschieden, dass die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist.

Kinder sind in der Regel nach der Geburt über ihre Mutter oder den Vater gesetzlich oder privat krankenversichert. Da nach einer anonymen Geburt weder die Eltern noch deren Krankenversicherungsschutz bekannt sind, besteht darüber keine Absicherung.

Mangels Aufnahme in eine Pflegefamilie konnte ebenfalls kein Krankenversicherungsschutz begründet werden.

Vielmehr besteht ein sog. anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch gegen den Jugendhilfeträger. Damit sind gesetzliche Ansprüche auf Krankenhilfe mitumfasst. Abzustellen ist allein auf den Zeitpunkt der Geburt. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin von dem Jugendhilfeträger Leistungen beanspruchen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


SG Hannover, 28.05.2021 - Az: S 11 KR 889/17

Quelle: PM des SG Hannover


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus stern.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG