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Bundesverwaltungsgericht soll Gerichtszuständigkeit wegen angeblich kindeswohlgefährdender Corona-Schutzmaßnahmen klären

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass für Verfahren auf unmittelbares Einschreiten gegen die Leitung bzw. die Lehrkräfte an Schulen wegen angeblich kindeswohlgefährdender Corona-Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des § 1666 BGB nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Das Gericht hat das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der (Gerichts-)Zuständigkeit angerufen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller sind Schüler an Schulen in Gronau und Lotte. Ihre Eltern hatten bei den Amtsgerichten Gronau und Tecklenburg – Familiengerichte – unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 (Az: 9 F 148/21) angeregt, hinsichtlich der Corona-Schutzmaßnahmen an ihrer Schule (unter anderem Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes) ein familiengerichtliches Verfahren wegen Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Kindeswohls einzuleiten.

Die Amtsgerichte Gronau und Tecklenburg hatten diese Rechtsstreitigkeiten an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.

Zur Begründung hatte das Familiengericht im Wesentlichen angeführt: Es handele sich nicht um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, für die das Familiengericht gegebenenfalls Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls auch mit Wirkung gegen einen Dritten treffen könnte. Vielmehr handele es sich um die Überprüfung von Maßnahmen der Schule und damit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die den Verwaltungsgerichten zugewiesen sei.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht.

In den Gründen der Beschlüsse heißt es jeweils unter anderem: Die Beschlüsse der Familiengerichte über die Verweisung der Rechtsstreitigkeiten seien nicht bindend. Den Rechtsstreitigkeiten lägen keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zugrunde, sondern von den Familiengerichten von Amts wegen zu betreibende Kindschaftssachen.

Dem Sachvortrag der Antragsteller sei ausdrücklich zu entnehmen, dass ihr Rechtsschutzinteresse speziell auf ein familiengerichtliches Einschreiten gegen die nach ihrer Ansicht kindeswohlgefährdenden Handlungen der Lehrkräfte bzw. der Schulleitung an ihrer Schule gerichtet sei.

Zwar nähmen sie auch Bezug auf in der Coronaschutzverordnung geregelte Maßnahmen wie z.B. die Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes, für deren gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Insoweit beschränke sich das Begehren der Antragsteller jedoch auf eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung.

Für die Entscheidung des damit vorliegenden Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige sei in entsprechender Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung das Bundesverwaltungsgericht zuständig.


VG Münster, 26.05.2021 - Az: 5 L 339/21, 5 L 344/21 (31.05.2021) u.a.

Nachfolgend: BVerwG, 16.06.2021 - Az: 6 AV 1.21, 6 AV 2.21

Quelle: PM des VG Münster

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