Die Jugendkammer verhängte gegen eine junge Frau eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte am Vormittag des 17.2.2020 ihr drei Monate altes Kind derart heftig geschüttelt hatte, dass dieses an Hirnverletzungen am 21.2.2020 im Krankenhaus verstarb. Zwar hat die Angeklagte den Tod des Kindes nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen; sie hat aber gewusst, dass sich der Säugling durch das Schütteln schwer verletzen kann. Sie hat damit eine vorsätzliche Körperverletzung begangen und dadurch fahrlässig den Tod des Kindes herbeigeführt.
Bei der Obduktion des Kindes wurden noch zwei gebrochene Rippen festgestellt; diese Verletzungen hatte sich das Kind wahrscheinlich vor der Tat zugezogen; möglich ist, dass das Kind wegen der durch die Rippenbrüche verursachten Schmerzen viel geschrien hatte, dies ist aber nicht sicher feststellbar. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, wie es zu den Rippenbrüchen kam.
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Jugendstrafe von vier Jahren beantragt; die Verteidigung eine Jugendstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte am Vormittag des 17.2.2020 ihr drei Monate altes Kind derart heftig geschüttelt hatte, dass dieses an Hirnverletzungen am 21.2.2020 im Krankenhaus verstarb. Zwar hat die Angeklagte den Tod des Kindes nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen; sie hat aber gewusst, dass sich der Säugling durch das Schütteln schwer verletzen kann. Sie hat damit eine vorsätzliche Körperverletzung begangen und dadurch fahrlässig den Tod des Kindes herbeigeführt.
Bei der Obduktion des Kindes wurden noch zwei gebrochene Rippen festgestellt; diese Verletzungen hatte sich das Kind wahrscheinlich vor der Tat zugezogen; möglich ist, dass das Kind wegen der durch die Rippenbrüche verursachten Schmerzen viel geschrien hatte, dies ist aber nicht sicher feststellbar. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, wie es zu den Rippenbrüchen kam.
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Jugendstrafe von vier Jahren beantragt; die Verteidigung eine Jugendstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Görlitz, 24.03.2021 - Az: 4 KLs 103 Js 5438/20
Quelle: PM des LG Görlitz
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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