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Masernimpfung dient dem Kindeswohl!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Nutzen der von der STIKO empfohlenen Impfungen überwiegt das Impfrisiko. Für eine soziale Entwicklung von Kindern ist der Kindergartenbesuch in der Regel förderlich, so dass die Masernimpfung dem Wohl des Kindes in der Regel auch dienlich ist.

Bei Impfungen handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die das Elternteil, bei dem das Kind lebt, gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB alleine entscheiden darf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG übertragen. Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen. Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.

Die Eltern haben sich vorliegend in der Vergangenheit nicht darüber einigen können, ob das Kind geimpft werden soll. Diese Uneinigkeit der Eltern betrifft auch nicht eine Angelegenheit des täglichen Lebens, in welcher die Kindesmutter gemäß § 1687 Abs. BGB Satz 2 und 3 BGB allein entscheiden könnte, weil das Kind bei ihr lebt. Medizinische Eingriffe und Behandlungen werden mit der Ausnahme von Routineuntersuchungen oder häufig vorkommende nicht ungewöhnliche Erkrankungen wie Erkältungen oder gewöhnliche Kinderkrankheiten regelmäßig zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gezählt, weil sie mit der Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen, mögen diese auch statistisch betrachtet gering sein, verbunden sind. Für diese Entscheidungen von erheblicher Bedeutung ist das Einvernehmen der Eltern gemäß § 1687 Abs. 1 BGB erforderlich. Wenn dieses Einvernehmen von den Eltern nicht herbeigeführt werden kann, so ist das Entscheidungsrecht gemäß § 1628 BGB auf Antrag auf einen Elternteil zu übertragen.

Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben. Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt.


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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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