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Externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts im Versorgungsausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (Fortführung von BGH, 11.07.2018 - Az: XII ZB 336/16).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Zu Unrecht habe das Familiengericht die Verzinsung des Ausgleichswerts anhand eines Rechnungszinses angeordnet, da diese nur für die Bildung eines Barwerts auf der Grundlage der geleisteten Beiträge gelte. Für Fondsanteile hingegen bestehe kein Rechnungszins, der deren Wertentwicklung angemessen abbilde.

Zulässig sei hier eine externe Teilung des Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile, auch wenn deren Kurswert im vorliegenden Fall nicht gemäß § 170 KAGB veröffentlicht werde. Es genüge, dass der Versorgungsträger einen Internet-Link zur Verfügung gestellt habe, mithilfe dessen der Kurswert taggenau von den Verfahrensbeteiligen in eigener Verantwortung festgestellt werden könne.

2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand bildet. Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt.

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