Die Kollisionsnormen der Rom III-VO gelten für die Mitgliedsstaaten der Verordnung auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU. Sie finden demnach auch dann Anwendung, wenn die betroffenen Eheleute (hier: Libanesen) Angehörige eines Drittstaates sind.
Das libanesische Recht kennt kein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut im Sinne des Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB.
Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung greift vorliegend Art. 8 der Rom III-VO (VO (EU) Nr. 1259/2010), so dass sich die Voraussetzungen der Ehescheidung nach deutschem und nicht nach libanesischem Recht richten.
Das libanesische Recht kennt kein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut im Sinne des Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte leitet sich vorliegend aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a), 1. Spiegelstrich EuEheVO (VO (EG) Nr. 2201/2003)) her. Danach sind für Entscheidungen über die Ehescheidung die Gerichte des EU-Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die EuEheVO ist auch dann anwendbar, wenn die beteiligten Ehegatten Drittstaater oder Staatenlose sind. Da die Beteiligten seit Herbst 2015 in Deutschland leben und auch seitens des Antragsgegners bisher keine konkreten Ausreiseabsichten dargelegt sind, kann nicht zweifelhaft sein, dass beide Beteiligte derzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung greift vorliegend Art. 8 der Rom III-VO (VO (EU) Nr. 1259/2010), so dass sich die Voraussetzungen der Ehescheidung nach deutschem und nicht nach libanesischem Recht richten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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