Durch
§ 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach
§ 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das
Sorgerecht für die Klägerin steht ihren getrenntlebenden Eltern gemeinsam zu. Die Klägerin lebt mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater der Klägerin ging mit ihr und seinem angeleinten Hund spazieren. Als der Hund unvermittelt die Laufrichtung änderte, stolperte die zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alte Klägerin über die sich plötzlich straffende Hundeleine und stürzte auf ihr Gesicht.
Der Vater der Klägerin unterhielt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der Beklagten.
Die Mutter und der Vater der Klägerin unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach der Vater der Klägerin sämtliche Ansprüche, die ihm gegen die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis aufgrund des Schadensereignisses zustehen, an die Klägerin abtritt.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision ist nicht begründet. Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die nach den Feststellungen allein in Betracht kommende Gefährdungshaftung des Vaters der Klägerin aus § 833 Satz 1 BGB gemäß § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.
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