Bevor der Inkasso-Service der Familienkasse dem zuständigen Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde eine Rückstandsanzeige übermittelt hat, kann der Schuldner eines Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlten Kindergeldes beim Inkasso-Service die (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung beantragen mit dem Ziel, dass kein Vollstreckungsersuchen an das Hauptzollamt gerichtet wird.
Begehrt der Schuldner im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO), dass kein Vollstreckungsersuchen an das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde gerichtet wird, ist der Inkasso-Service der Familienkasse der richtige Antragsgegner.
Zweifel daran, ob der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit in zulässiger Weise durch einen Beschluss die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich dem Inkasso-Service übertragen hat, begründen in einem auf (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung gerichteten Anordnungsverfahren (§ 114 FGO) nicht ohne Weiteres einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund.
Begehrt der Schuldner im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO), dass kein Vollstreckungsersuchen an das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde gerichtet wird, ist der Inkasso-Service der Familienkasse der richtige Antragsgegner.
Zweifel daran, ob der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit in zulässiger Weise durch einen Beschluss die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich dem Inkasso-Service übertragen hat, begründen in einem auf (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung gerichteten Anordnungsverfahren (§ 114 FGO) nicht ohne Weiteres einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund.
FG Niedersachsen, 21.12.2020 - Az: 15 V 127/20
ECLI:DE:FGNI:2020:1221.15V127.20.00
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