Im vereinfachten Verfahren über den
Unterhalt Minderjähriger (§§
249 ff. FamFG) unterfällt die Einwendung, nicht der Vater des betroffenen Kindes zu sein,
§ 252 Abs. 2 FamFG („andere Einwendungen“) und ist daher im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Andernfalls ist der Antragsgegner mit diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gem.
§ 256 Satz 2 FamFG ausgeschlossen (im Anschluss an OLG Köln, 30.04.2012 - Az: 4 WF 46/12).
Das Familiengericht ist im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) nicht gehalten, von Amts wegen die Vaterschaft des Antragsgegners zu überprüfen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit Antrag vom 10.02.2020 hat die antragstellende Behörde im vereinfachten Verfahren nach den §§ 249 ff. FamFG Ansprüche aus übergegangenem Recht gem. § 33 SGB II wegen bereits erbrachter sowie zukünftiger Leistungen nach dem SGB II für das am 00.00.2017 geborene Kind D des Antragsgegners (nachfolgend: das Kind) in Höhe von monatlich 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes geltend gemacht. Der Antrag ist dem Antragsgegner am 03.03.2020 förmlich zugestellt worden. Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung hat er innerhalb der ihm gesetzten Monatsfrist nicht geltend gemacht.
Daraufhin hat das Familiengericht mit am 30.04.2020 erlassenen Beschluss den vom Antragsgegner ab März 2020 zu zahlenden laufenden Unterhalt auf monatlich 100 % des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind sowie den zu zahlenden rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 2018 bis Februar 2020 auf 4.090,00 € festgesetzt. Der Beschluss ist dem Antragsgegner nach Aktenlage am 06.05.2020 förmlich zugestellt worden.
Mit seiner am 29.06.2020 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, er sei nicht der Vater des Kindes. Weder sei er mit der Kindesmutter verheiratet noch habe er die
Vaterschaft anerkannt.
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