Ein Darlehensvertrag ist gemäß § 138 BGB u.a. dann nichtig, wenn Angehörige durch die von ihnen übernommene Mithaftung finanzielle krass überfordert werden.
In solchen Fällen besteht eine tatsächliche widerlegliche Vermutung dafür, dass die Mithaftung ohne rationale Einschätzung der Interessenlage und der wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden ist und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Dabei liegt eine krasse Überforderung vor, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag.
Die tatsächliche Vermutung, dass eine emotionale Verbundenheit bei Entgegennahme der Mithaftung und des Schuldanerkenntnisses in anstößiger Weise ausgenutzt wurde, kann der - insoweit darlegungs- und beweisbelastete - Gläubiger (auch) durch den Nachweis seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung ausräumen. Denn der Handelnde muss die Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, kennen oder sich ihnen bewusst oder grob fahrlässig verschließen.
Vorliegend konnte und musste die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der Klägerin als Mithaftender und Abgabe des Schuldanerkenntnisses nach den ihr vorliegenden Informationen nicht erkennen, dass die Klägerin bei Beginn der Zinspflicht nicht leistungsfähig im Sinne der genannten Maßstäbe sein könnte.
In solchen Fällen besteht eine tatsächliche widerlegliche Vermutung dafür, dass die Mithaftung ohne rationale Einschätzung der Interessenlage und der wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden ist und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Dabei liegt eine krasse Überforderung vor, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag.
Die tatsächliche Vermutung, dass eine emotionale Verbundenheit bei Entgegennahme der Mithaftung und des Schuldanerkenntnisses in anstößiger Weise ausgenutzt wurde, kann der - insoweit darlegungs- und beweisbelastete - Gläubiger (auch) durch den Nachweis seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung ausräumen. Denn der Handelnde muss die Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, kennen oder sich ihnen bewusst oder grob fahrlässig verschließen.
Vorliegend konnte und musste die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der Klägerin als Mithaftender und Abgabe des Schuldanerkenntnisses nach den ihr vorliegenden Informationen nicht erkennen, dass die Klägerin bei Beginn der Zinspflicht nicht leistungsfähig im Sinne der genannten Maßstäbe sein könnte.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


