Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 392.755 Anfragen

Fehlende Zulassung der Beschwerde: Verfahrensfehler?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informieren
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 € ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil weder der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 € erreicht sei noch das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemesse sich die Beschwer eines Auskunftsverpflichteten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, während das daneben auch bestehende Ziel, den Hauptanspruch zu verhindern, bei der Bemessung des Beschwerdegegenstands nicht zu berücksichtigen sei. Für dieses Interesse des Auskunftsverpflichteten sei auf den insoweit erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen. Dabei sei regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden könnten. Der Zeitaufwand sei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess nach § 20 JVEG erhalte, wenn er weder eine berufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide. Für ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse habe die Antragstellerin keinerlei konkrete Umstände vorgetragen. Danach sei der Zeitaufwand der Antragstellerin mit höchstens zwanzig Stunden zu je 3,50 € zu bemessen. Angesichts der Regelung des § 61 FamFG könne die Beschwerde auch nicht auf eine Einschränkung des Rechts der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung oder ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gestützt werden.

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und lassen daher keinen Zulassungsgrund erkennen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa BGH, 13.02.2019 - Az: XII ZB 499/18).

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.755 Beratungsanfragen

Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.

Burkhardt, Weissach im Tal

Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...

JG