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Fehlende Zulassung der Beschwerde: Verfahrensfehler?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 € ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil weder der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 € erreicht sei noch das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemesse sich die Beschwer eines Auskunftsverpflichteten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, während das daneben auch bestehende Ziel, den Hauptanspruch zu verhindern, bei der Bemessung des Beschwerdegegenstands nicht zu berücksichtigen sei. Für dieses Interesse des Auskunftsverpflichteten sei auf den insoweit erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen. Dabei sei regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden könnten. Der Zeitaufwand sei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess nach § 20 JVEG erhalte, wenn er weder eine berufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide. Für ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse habe die Antragstellerin keinerlei konkrete Umstände vorgetragen. Danach sei der Zeitaufwand der Antragstellerin mit höchstens zwanzig Stunden zu je 3,50 € zu bemessen. Angesichts der Regelung des § 61 FamFG könne die Beschwerde auch nicht auf eine Einschränkung des Rechts der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung oder ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gestützt werden.

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und lassen daher keinen Zulassungsgrund erkennen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa BGH, 13.02.2019 - Az: XII ZB 499/18).

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