1. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an BGH, 27.02.2019 - Az:
XII ZB 183/16).
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum
Versorgungsausgleich kann wirksam auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an BGH, 03.02.2016 - Az:
XII ZB 629/13).
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht nicht durch Anwendung der Härteklausel des
§ 27 VersAusglG vom Ausgleich der beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der A. Lebensversicherung abgesehen hat, bietet die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung schon mangels Zulässigkeit ihres Rechtsmittels keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (
§ 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).
Insoweit ist ihre Rechtsbeschwerde unstatthaft, weil es an der nach
§ 70 Abs. 1 FamFG erforderlichen Zulassung durch das Beschwerdegericht fehlt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch das Beschwerdegericht wirksam auf den Ausspruch zum Ausgleich des von dem Antragsgegner erworbenen betrieblichen Anrechts bei dem D. Lebensversicherungsverein beschränkt worden.
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