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Mausoleum als Nachlassverbindlichkeit?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten für die Errichtung eines Mausoleums als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig sind.

Der Erbe beantragte den Abzug von Kosten für die Erstellung eines Mausoleums i.H.v. 420.000 € als Nachlassverbindlichkeit. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für das Mausoleum nicht.

Das Finanzamt trug hierzu im Wesentlichen Folgendes vor: Die Gesamtkosten i.H.v. 420.000 € für das Mausoleum seien unangemessen. Auch seien bereits die Kosten für das Grab, in dem der Erblasser bestattet wurde, i.H.v. 9.300 € zum Abzug zugelassen worden. Daher seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG hinsichtlich der Kosten für das Mausoleum nicht erfüllt. Auch seien die Kosten für das Mausoleum nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 oder 3 ErbStG abzugsfähig, da der Kläger selbst erst den Vertrag zur Errichtung des Mausoleums abgeschlossen habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten für die Errichtung des Mausoleums als Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 ErbStG liegen im Streitfall nicht vor.

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FG München, 23.03.2020 - Az: 4 K 2077/19

Nachfolgend: BFH, 01.09.2021 - Az: II R 8/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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