Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.297 Anfragen

Kosten für ein Mausoleum können Erbschaftsteuer mindern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Durch Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal des Erblassers kann der Erbe seine Erbschaftsteuer mindern. Es spielt keine Rolle, wenn es sich dabei um ein Zweitgrab handelt. Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe findet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Streitfall hatte der Erbe, nachdem sein verstorbener Bruder in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, ein aufwendiges Mausoleum als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht.

Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab.

Nach Auffassung des BFH sind zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Es kann aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird.

Für das zweite Grabdenkmal sind Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt hat und wieviel er hinterlassen hat.

Außerdem ist zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich sind.

In der Praxis sollte der Erbe diesbezüglich frühzeitig Nachweise sammeln und dem Finanzamt vorlegen.

Überschreiten die Kosten im Einzelfall die Angemessenheit, sind sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen.


BFH, 01.09.2021 - Az: II R 8/20

ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIR8.20.0

Vorgehend: FG München, 23.03.2020 - Az: 4 K 2077/19

Quelle: PM des BFH

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.297 Beratungsanfragen

Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...

JG

Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben.
Vielen Dank

Verifizierter Mandant