Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten für die Errichtung eines Mausoleums als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig sind.
Der Erbe beantragte den Abzug von Kosten für die Erstellung eines Mausoleums i.H.v. 420.000 € als Nachlassverbindlichkeit. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für das Mausoleum nicht.
Das Finanzamt trug hierzu im Wesentlichen Folgendes vor: Die Gesamtkosten i.H.v. 420.000 € für das Mausoleum seien unangemessen. Auch seien bereits die Kosten für das Grab, in dem der Erblasser bestattet wurde, i.H.v. 9.300 € zum Abzug zugelassen worden. Daher seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG hinsichtlich der Kosten für das Mausoleum nicht erfüllt. Auch seien die Kosten für das Mausoleum nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 oder 3 ErbStG abzugsfähig, da der Kläger selbst erst den Vertrag zur Errichtung des Mausoleums abgeschlossen habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten für die Errichtung des Mausoleums als Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 ErbStG liegen im Streitfall nicht vor.
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