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Ärztliche Schweigepflicht und die Klärung der Testierfähigkeit

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Zwar reicht die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Vorliegend ist indes davon auszugehen, dass der Zeuge von seiner Schweigepflicht entbunden ist. Bei Lebzeiten des Patienten kann grundsätzlich nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tode sind wegen der höchstpersönlichen Natur des vorliegenden Schutzinteresses, nämlich die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht, die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Somit hängt es in erster Linie vom Willen des verstorbenen Patienten ab, ob und in welchem Umfang der Arzt zu schweigen verpflichtet oder von seiner Schweigepflicht nunmehr freigestellt ist. Lässt sich eine positive Willensäußerung des Verstorbenen feststellen, sei es ausdrücklich oder konkludent, sei es gegenüber dem Arzt oder gegenüber Dritten, dann ist dieser Wille grundsätzlich maßgebend.

Hier ist mangels ersichtlicher ausdrücklicher oder konkludenter der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen. In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen kein Verweigerungsrecht zu. Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden.

Vorliegend liegt die Klärung des Beweisthemas auch im mutmaßlichen wohlverstandenen Interesse der Erblasserin. Es geht letztlich um die Durchsetzung ihrer lebzeitigen Vorstellungen und der vor dem Tod in dem Testament getroffenen Anordnungen. War sie zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig und entsprach somit der Inhalt des Testaments ihrem tatsächlichen freien Willen, so besteht ein mutmaßliches Interesse der Erblasserin an der Klärung dieser Frage, damit das Testament Wirksamkeit entfaltet. Gleiches gilt aber auch umgekehrt für den Fall, dass sie bei der Errichtung des Testaments testierunfähig war und somit den Inhalt und die Bedeutung der abgegebenen Erklärungen nicht mehr erfassen konnte. Dann entsprachen die letztwilligen Anordnungen gerade nicht mehr ihrem freien Willen.

Dem Umstand, dass die Erblasserin das Testament vor einem Notar errichtete, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sie sich durch den Notar - wie die Beschwerde meint - ihre Testierfähigkeit „bescheinigen“ lassen und spätere Ermittlungen zur Frage der Testierfähigkeit ausgeschlossen wissen wollte. Für die Hinzuziehung eines Notars ist eine Vielzahl an Beweggründen denkbar, wie etwa ein Wunsch nach fachlicher Beratung und möglichst rechtssicherer Formulierung.


OLG Köln, 15.05.2018 - Az: I-2 Wx 202/18

ECLI:DE:OLGK:2018:0515.2WX202.18.00

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