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Ausbildungsunterhalt für das volljährige Kind im Freiwilligen Soziales Jahr nach Durchlaufen eines achtjährigen Gymnasiums

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die landesgesetzlich beschlossene gewollte Verkürzung der Schuldurchlaufzeit durch das achtjährige Gymnasium - G8 - führt dazu, dass die Persönlichkeitsbildung der Gymnasiasten noch nicht in dem Maße gefestigt und abgeschlossen sein kann, wie dies früher der Fall war. Wenn aufgrund einer - zumindest auch - fiskalisch begründeten landesgesetzgeberischen Entscheidung eine Orientierungsphase daher nunmehr vermehrt erst nach dem Abgang von der Schule im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres stattfindet, kann dies den Abgängern unterhaltsrechtlich nicht als Obliegenheitsverletzung zum Nachteil gereichen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt (BGH, 04.03.1998 - Az: XII ZR 173/96). Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.

Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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