Die Tätigkeit des Amtsgerichts in einem Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren darf nicht von der Zahlung eines Vorschusses gemäß § 14 Abs. 1 FamGKG abhängig gemacht werden. Diese Vorschrift ist in Umgangsverfahren nicht anwendbar.
Auch § 14 Abs. 3 FamGKG, wonach die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Gebühr durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, ist nicht einschlägig, da dies nur für Antragsverfahren gilt.
Bei einem Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) und einem Abänderungsverfahren handelt es sich aber nicht um Antragsverfahren, sondern Amtsverfahren. Die Verfahren werden schließlich von Amts wegen eingeleitet. Anträge der Eltern sind regelmäßig nur als Anregung zu verstehen.
Auch § 14 Abs. 3 FamGKG, wonach die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Gebühr durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, ist nicht einschlägig, da dies nur für Antragsverfahren gilt.
Bei einem Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) und einem Abänderungsverfahren handelt es sich aber nicht um Antragsverfahren, sondern Amtsverfahren. Die Verfahren werden schließlich von Amts wegen eingeleitet. Anträge der Eltern sind regelmäßig nur als Anregung zu verstehen.
KG, 15.06.2018 - Az: 13 WF 144/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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