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Sorgerechtsverfahren: Verpflichtung zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Tätigkeit des Amtsgerichts in einem Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren darf nicht von der Zahlung eines Vorschusses gemäß § 14 Abs. 1 FamGKG abhängig gemacht werden. Diese Vorschrift ist in Umgangsverfahren nicht anwendbar.

Auch § 14 Abs. 3 FamGKG, wonach die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Gebühr durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, ist nicht einschlägig, da dies nur für Antragsverfahren gilt.

Bei einem Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) und einem Abänderungsverfahren handelt es sich aber nicht um Antragsverfahren, sondern Amtsverfahren. Die Verfahren werden schließlich von Amts wegen eingeleitet. Anträge der Eltern sind regelmäßig nur als Anregung zu verstehen.


KG, 15.06.2018 - Az: 13 WF 144/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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