Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist.
Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen.
Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.
Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen.
Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Beschwerdegericht hat die Kindergeldzahlungen im Verhältnis zum Sohn als dessen Einkünfte berücksichtigt, weil in dem Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person die Transferleistung des staatlichen Kindergeldes nicht berücksichtigt sei. Mit dieser Ansicht setzt sich das Beschwerdegericht jedoch in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2004 (Az: IXa ZB 322/03).Urteil freischalten
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BGH, 09.07.2020 - Az: IX ZB 38/19
ECLI:DE:BGH:2020:090720BIXZB38.19.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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