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Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltstitels

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Für die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Titels auf die Maßnahme abzustellen, die das Verfahren auf Erlass des zu vollstreckenden Titels in Gang gesetzt hat. Ist der Titel nach dem Recht des Ausgangsstaates nur auf Antrag zu errichten, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.

Dass das Verfahren (hier: Verfahren auf Sicherung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens nach polnischem Recht) im notwendigen Verbund mit der Scheidungssache steht, steht seiner Eigenständigkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es auf Errichtung eines selbständigen Vollstreckungstitels gerichtet ist, der sich auf einen vom Gegenstand der Hauptsache verschiedenen Streitgegenstand bezieht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines polnischen Titels zum Kindesunterhalt.

Die Antragsteller sind die minderjährigen Kinder des Antragsgegners. Zwischen der Kindesmutter und dem Antragsgegner war in Polen am Bezirksgericht Warschau (im Folgenden: Bezirksgericht) seit 2010 ein Scheidungsverfahren anhängig. Auf Antrag der Kindesmutter vom 28. Dezember 2011 erließ das Bezirksgericht in jenem Verfahren am 5. Januar 2012 einen Beschluss, nach dem der Antragsgegner zu Gunsten der Antragsteller zu Händen der Kindesmutter "für den Zeitraum der laufenden Verhandlung" monatlichen Unterhalt von je 1.000 Zloty zu zahlen hat. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts vom 16. April 2013 wurde der Antragsgegner zu einem (nachehelichen) Unterhalt von mtl. 1.000 Zloty für jedes Kind verpflichtet.

Die Antragsteller haben beantragt, den Beschluss des Bezirksgerichts vom 5. Januar 2012, wegen zwischenzeitlicher Rechtskraft der Scheidung begrenzt auf den Zeitraum bis zum 16. Mai 2013, im Inland für vollstreckbar zu erklären. Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diese auf die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen, weil der Titel ohne Exequatur vollstreckbar sei. Mit den von ihnen eingelegten Rechtsbeschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Anträge weiter.


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BGH, 25.09.2019 - Az: XII ZB 29/18

ECLI:DE:BGH:2019:250919BXIIZB29.18.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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