Bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei länderübergreifenden Sachverhalten eine Anspruchskonkurrenz des Anspruchs nach den den europarechtlichen Regelungen der Nr. 883/2004 (VO) und Nr. 987/2009 (DVO) mit dem Rückforderungsanspruch nach den nationalen Vorschriften.
Der Rückzahlungsanspruch der Familienkasse gegenüber dem Empfänger des Kindergeldes nach nationalen Vorschriften und ein Erstattungsanspruch gegenüber dem ausländischer Träger von Familienleistungen (hier Schweden) nach Art. 84 VO, Art. 72 DVO begründen eine Gesamtschuldnerschaft.
Die Familienkasse muss daher eine Ermessensentscheidung treffen, welchen Schuldner sie in Anspruch nehmen will.
FG Niedersachsen, 26.05.2020 - Az: 6 K 263/18
ECLI:DE:FGNI:2020:0526.6K263.18.00
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