Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner, bei denen es sich um den leiblichen Vater und die Stiefmutter des Antragstellers handelt, aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung in Anspruch zu nehmen.
Dazu trägt der Antragsteller vor, dass er in seiner Kindheit physisch und psychisch misshandelt worden sei und beruft sich zum Beweis dessen auf die Aussage seiner Großmutter, deren Einvernahme im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO er beantragt.
Zur Begründung seines selbständigen Beweisantrages hat der Antragsteller vorgetragen, dass aufgrund des hohen Alters der Zeugin und der derzeit grassierenden Corona-Pandemie der Verlust oder die erschwerte Benutzung des Beweismittels im Sinne des § 485 Abs. 1 ZPO zu besorgen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragsstellers wird auf die Antragsschrift vom 05.06.2020 Bezug genommen.
Das Landgericht Bochum hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass § 485 Abs. 1 ZPO zwingend voraussetze, dass bereits ein Hauptverfahren anhängig sei. Zudem begründe das hohe Alter der Zeugin alleine keinen drohenden Beweisverlust im Sinne des § 485 Abs. 1 ZPO; weiterhin handele es sich bei der Zeugin um eine solche lediglich vom Hörensagen, und schließlich stelle ihre Vernehmung einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 24.06.2020 Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Bochum nicht abgeholfen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe war zulässig und begründet.
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