Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung des Kindes setzt voraus, dass konkrete Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls begründen und die Namensänderung unerlässlich ist, um Schäden vom Kind abzuwenden. Weder der Wunsch des Kindes nach einem einheitlichen Familiennamen noch fehlender Umgang oder ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils genügen hierfür. Auch eine bestehende gelungene Integration in die Stieffamilie schließt die Erforderlichkeit einer Einbenennung als zusätzliches Integrationsmittel aus.
Rechtlicher Maßstab: Erforderlichkeit, nicht bloße Förderlichkeit
Die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes richtet sich nach § 1618 Satz 4 BGB. Danach ist eine solche Ersetzung nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 24.10.2001 - Az: XII ZB 88/99; BGH, 30.01.2002 - Az: XII ZB 94/00; BGH, 10.03.2005 - Az: XII ZB 153/03) setzt dies eine umfassende Abwägung der grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteressen voraus. Eine Namensänderung, die lediglich zweckmäßig oder dem Kindeswohl förderlich erscheint, genügt nicht. Vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, sodass die Einbenennung unerlässlich ist, um Schäden vom Kind abzuwenden.Widerstreitende Kindesinteressen im Blick
Die Prüfung der Erforderlichkeit darf nicht einseitig aus der aktuellen familiären Situation heraus erfolgen. Zwar ist die Integration des Kindes in die Stieffamilie ein anerkannter Kindesbelang - dem steht jedoch gleichrangig die Kontinuität der Namensführung gegenüber, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht. Der Name ist kein beliebig austauschbarer Ausdruck von Identität, sondern ein Kennzeichen, das die Lebensgeschichte seines Trägers begleitet und ihn als zusammenhängende Person erkennbar werden lässt. Die Funktion des Namens als Zugehörigkeitsmerkmal zur aktuellen Familie stellt demgegenüber nur einen Teilaspekt dar. Zugleich ist die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Kindeswohl gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung der Bindung zu diesem Elternteil - und zwar auch dann, wenn der Kontakt eingeschränkt ist oder gar weitgehend abgebrochen wurde und durch eine Einbenennung als nach außen sichtbare endgültige Ablösung noch verfestigt würde.Wunsch des Kindes allein trägt die Erforderlichkeit nicht
Der Wunsch eines Kindes, denselben Nachnamen zu tragen wie der sorgeberechtigte Elternteil, der Stiefelternteil und etwaige Geschwister, reicht für sich genommen nicht aus, um die Einbenennung als erforderlich im Sinne des § 1618 Satz 4 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH, 30.01.2002 - Az: XII ZB 94/00). Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind durch die Namensdifferenz psychisch außerordentlich belastet wird. Bloße Unannehmlichkeiten wie die Notwendigkeit, die Namensverschiedenheit auf Nachfragen zu erklären, oder vereinzelte Hänseleien durch Mitschüler, die zudem nur in der Vergangenheit und nicht mehr in der aktuellen Schule aufgetreten sind, begründen keine solche außerordentliche Belastung. Eine bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Partners angenommen hat - dies allein kann die Erforderlichkeit daher nicht tragen.Urteil freischalten
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OLG Hamm, 28.04.2020 - Az: 2 WF 14/20
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0428.2WF14.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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