Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, dem Antragsteller entsprechend den Anträgen seiner gesetzlichen Vertreter vom 22. April 2020 und 11. Mai 2020 eine Notbetreuung in der Kindertagesstätte zu genehmigen, hat keinen Erfolg, weil kein Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung besteht.
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 13 Abs. 2 Satz 1 der nunmehr gültigen Verordnung der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 08. Mai 2020 über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg - SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV - vom 08. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 30), die am 09. Mai 2020 in Kraft getreten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV) und daher maßgeblich ist, noch aus den Buchstaben a) und b) der nunmehr wirksamen Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 02. Mai 2020 über das Verbot des Betriebes von Kindertageseinrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen, der Unterrichtserteilung in Schulden in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie der Tätigkeit von erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen im Landkreis Märkisch-Oderland - Allgemeinverfügung -.
Von der in § 13 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV angeordneten Betriebsuntersagung von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen können nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SARS-CoV-2-EindV unter anderem die Landkreise als für die Kindertagesbetreuung verantwortliche Aufgabenträger auf Antrag einer sorgeberechtigten Person und in Ansehung des Grundsatzes, dass die Betreuung der Kinder vorrangig zu Hause erfolgt, Ausnahmen bewilligen (Bewilligung einer Notfallbetreuung) unter anderem für Gruppen in Kindertagesstätten, in denen Kinder von Sorgeberechtigten aus kritischen Infrastrukturbereichen nach Absatz 3 zu betreuen sind, für die eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV). Die Notbetreuung ist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen (kritische Infrastrukturbereiche) vorgesehen, die in dem Katalog der Nummern 1 bis 13 des § 13 Abs. 3 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV einzeln aufgelistet sind. Zu diesen Bereichen gehört nach der Nummer 5 die Rechtspflege. Die genannten kritischen Infrastrukturbereiche sowie das Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 des § 13 SARS-CoV-2-EindV können unter anderem die Landkreise konkretisieren (§ 13 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV). Als Richtwert für die Größe der Gruppen gelten nach § 13 Abs. 6 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV ab dem 18. Mai 2020 für den Kindergarten zehn Kinder. Im Einzelfall kann von den Richtwerten entsprechend der räumlichen Bedingungen mit Zustimmung des Landkreises abgewichen werden (§ 13 Abs. 6 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV). Nach dem Buchstaben a) der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 02. Mai 2020 gestattet der Antragsgegner in Ansehung des Grundsatzes, dass die Betreuung der Kinder vorrangig zu Hause erfolgt, Ausnahmen von der in der Nummer 1 dieser Verfügung ausgesprochenen Untersagung des Betriebes von Kindertageseinrichtungen in dessen Landkreis unter anderem für Gruppen in den Kindertagesstätten, in denen Kinder von Erziehungsberechtigten aus kritischen Infrastrukturbereichen betreut werden (Notbetreuung in kleinen Gruppen). Nach dem Buchstaben b) Nummer 2 Satz 1 der Allgemeinverfügung hat ein Erziehungsberechtigter, der in der sogenannten kritischen Infrastruktur tätig ist (Ein-Eltern-Regelung) einen Anspruch auf Notbetreuung, sofern beide Erziehungsberechtigte eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung während der Berufstätigkeit nicht organisieren können. Nach dem Buchstaben b) Nummer 2 Satz 3 der Allgemeinverfügung ist die Notbetreuung für Kinder von Beschäftigten unter anderem aus folgenden Bereichen vorgesehen: Sicherheit und Ordnung, Rechtspflege und Vollzugsbereich, Polizei, Justizvollzug, Maßregelvollzug.
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