Haben der Annehmende und die Anzunehmende zeitweise eine geschlechtliche Beziehung geführt, steht dies einer späteren Erwachsenenadoption auch dann entgegen, wenn die „sexuelle Seite“ nach kurzer Zeit in den Hintergrund getreten ist.
Gem. § 1767 Abs.1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere gegeben, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Dass der Annehmende und die Anzunehmende zumindest zeitweise eine geschlechtliche Beziehung führten, begründet ein Annahmehindernis. Sexuelle Beziehungen sind nämlich gerade nicht Inhalt eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Auch wenn sich ein auch sexuelles Verhältnis in ein freundschaftliches Verhältnis gewandelt hat, schließt dies das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.
Gem. § 1767 Abs.1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere gegeben, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Dass der Annehmende und die Anzunehmende zumindest zeitweise eine geschlechtliche Beziehung führten, begründet ein Annahmehindernis. Sexuelle Beziehungen sind nämlich gerade nicht Inhalt eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Auch wenn sich ein auch sexuelles Verhältnis in ein freundschaftliches Verhältnis gewandelt hat, schließt dies das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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