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Mindestabstand und die Schulpflicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Mai 2020 - Az: 3 L 245/20 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt.

Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsätzen vom 19. und 23. Juni 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).

Indem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt haben, haben sie i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zu unterscheiden ist zwischen der Erledigung des Rechtsstreits (in der Hauptsache) einerseits und der Erledigung der Hauptsache (des Rechtsstreits) andererseits. Der Begriff der "Hauptsache" in § 161 Abs. 2 VwGO bezeichnet dabei den gesamten durch die Anträge im konkreten Verfahren markierten sachlichen Streitgegenstand im Unterschied zur Kostenentscheidung und zu anderen Nebenentscheidungen. Davon zu unterscheiden ist die Erledigung der Hauptsache (des Rechtsstreits), nämlich wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzieht, das Klagebegehren rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Erklären die Beteiligten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, hat dies keine prozessualen Auswirkungen auf ein etwa bereits anhängiges Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) und die dort gestellten Anträge. Vielmehr ist dort gegebenenfalls später zu prüfen, ob die Hauptsache (des Rechtsstreits) tatsächlich erledigt ist.

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, kann dahinstehen, ob die Hauptsache des Rechtsstreits tatsächlich erledigt ist, das mit dem Verfahren verfolgte Begehren also rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos geworden ist. Mit der übereinstimmenden Erklärung, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt habe, beschränken die Beteiligten ihren Streit auf die Frage, wer die Kosten des Verfahrens tragen soll.

Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Regelmäßig entspricht es somit billigem Ermessen, demjenigen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre. Wird das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - erst in einem Rechtsmittelverfahren insgesamt für erledigt erklärt, kommt es demnach darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Beschränkt sich die Prüfung allein noch auf die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, sind schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu entscheiden, weswegen nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt.

Davon ausgehend haben hier die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Beschwerde des Antragsgegners voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der im Wesentlichen gegen die Anordnung Nr. 3.5.2 der auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützten "Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 4. Juni 2020" (Allgemeinverfügung) gerichteten Anträge der Antragsteller erweisen sich bei summarischer Prüfung insgesamt als von Anfang an - und damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt eines etwaigen, nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen erledigenden Ereignisses - unbegründet.

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