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Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Anhörung der Kinder während der Corona-Pandemie

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im sorgerechtlichen Eilverfahren ist innerhalb der Beschwerdeinstanz ein unter Umständen mehrfacher Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zu vermeiden.

Deshalb hatte es im vorliegenden Fall bei der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die betroffenen Kinder auf den Kindesvater zu verbleiben.

Hierzu führte das Gericht aus:

In dem summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung sind abschließende Feststellungen zu der Frage, wie dem Kindeswohl am besten gedient ist, meist nicht möglich, zumal es hierzu häufig der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens bedarf. Streiten die Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind, ist daher vor allem eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese hat sich nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren.

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antragsteller mit seinem Antrag im Hauptsacheverfahren aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entständen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre. Entsprechend geht es, wenn in der ersten Instanz eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist, im Beschwerdeverfahren vorrangig um die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers - hier der Kindesmutter - gegenüber den Nachteilen, die bei Aufhebung der erlassenen einstweiligen Anordnung zu Lasten der Kinder entständen. Regelmäßig entspricht es dem Wohl von Kinder nicht, eine bereits vollzogene einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor einer etwaigen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden. Es handelt sich um ein seit langem allgemein anerkanntes Prinzip. Selbst unter gebührender Berücksichtigung des hohen Gewichts des Elternrechts ist ein derartiges „Hin und Her“ beim Lebensmittelpunkt des Kindes dessen Wohl, der obersten Richtschnur in derartigen Verfahren (§ 1697a BGB), abträglich. Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist daher regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnortes und der unmittelbaren Bezugsperson, der das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde, zu vermeiden ist.

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Dr. Peter Leithoff , Mainz