Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt nach
§ 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eine sowohl ordnungsgemäße als auch rechtzeitige Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments voraus.
Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung dann ausgeschlossen, wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte.
Der Versagungsgrund des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entfällt nicht dadurch, dass der Beteiligte nach Erlangung der Kenntnis von der ausländischen Entscheidung keinen nach der Verfahrensordnung des Ursprungsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ (EuGH, 12.11.1992 - Az: C-123/91) hat der Senat zu § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entschieden, dass die Möglichkeit, später einen Rechtsbehelf gegen die ergangene Entscheidung einzulegen, der Verteidigung vor deren Erlass prozessual nicht gleichwertig ist (BGH, 02.12.1992 - Az: XII ZB 64/91). Hieran hält der Senat auch für § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG fest, weil dem betreffenden Beteiligten andernfalls eine Tatsacheninstanz genommen würde.
Somit ist einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung bei nicht ordnungsgemäßer oder rechtzeitiger Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments ungeachtet des Umstands zu versagen, dass der Beteiligte von der Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.